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Art 4 GG

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Vorbehaltlosigkeit der Gewährleistung der Religionsfreiheit (BVerfG) Art. 4 GG als solcher ist vorbehaltlos gewährleistet (Wortlaut des Art. 4 GG).

Dementsprechend ordnet das Bundesverfassungsgericht Art. 4 GG als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht ein (wie Art. 5 Abs. 3 GG), das nur durch kollidierende Grundrechte Dritter oder sonstige Verfassungsgüter eingeschränkt werden kann, vorausgesetzt, die Einschränkung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage (Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 GG).

Art 140 GG

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

ist die wichtigste staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Durch diese Verweisungsnorm werden fünf der sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung in das geltende Bundesverfassungsrecht inkorporiert. Die Kirchenartikel sind auf diese Weise vollgültiges Verfassungsrecht. Soweit in ihnen Rechte gewährt werden, handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang.

Artikel 137 (Weimarer Verfassung)

(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Art 9 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.


Der nicht eingetragene Verein (gebräuchliche Abkürzung n.e.V.) ist zwar anders als der eingetragene Verein keine juristische Person, wird aber dennoch dem eingetragenen Verein weitgehend gleichgestellt. Die Rechtsprechung wendet auf ihn die Regeln für den rechtsfähigen Verein (§§ 21–79 BGB) an.

Seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zur BGB-Gesellschaft im Jahr 2001 besteht kein Zweifel mehr, dass auch der nicht eingetragene Verein rechtsfähig ist.


Der Oberste (Erz)-Bischof und Patriarch der Gemeinde (Kirche) wurde gemäß den Glaubensgrundsätzen der Kirche im Sinne der lutherischen Grundsätze von „sola fide“, „sola gratia“ und durch die zustimmende Akklamation der ganzen Gemeinde gewählt.

Siehe hierzu auch den ersten Klemensbrief.

Der erste Klemensbrief ist der Hauptzeuge für die Verhältnisse in der stadtrömischen Christenheit im 1. Jahrhundert und zeichnet folgendes Bild:

1. Auch unsere Apostel wussten durch unseren Herrn Jesus Christus, dass Streit entstehen werde um die Bischofswürde.

2. Aus diesem Grunde setzten sie auch, da sie eine genaue Kenntnis hiervon zum voraus erhalten hatten, die oben Genannten ein und gaben ihnen dazu Auftrag, dass, wenn sie entschlafen wären, andere erprobte Männer ihren Dienst übernähmen.

3. Die also von jenen oder hernach von anderen ausgezeichneten Männern unter Zustimmung der ganzen Gemeinde eingesetzten (Bischöfe), die das Hirtenamt Christi in Demut untadelig, ruhig, uneigennützig verwaltet haben, die lange Zeit hindurch von allen ein gutes Zeugnis erhalten haben, diese von ihrem heiligen Amte abzusetzen, ist nach unserer Ansicht ein Unrecht.

4. Denn es wird für uns keine kleine Sünde sein, wenn wir Männer, die tadellos und heiligmäßig ihre Opfer dargebracht haben, aus ihrem Bischofsamte vertreiben. Dass in der Gemeinde des Ersten Klemensbriefes eine Einsetzung durch eine auf die Apostel zurückgehende Kette von Handauflegungen die conditio sine qua non ist, um das Bischofsamt ausüben zu können, wird im 1 Klem. nicht gesagt. Auf jedem Fall gehört die zustimmende Akklamation „der ganzen Gemeinde“ zur Einsetzung eines Bischofs.

Die apostolische Sukzession in den ersten christlichen Jahrhunderten bis ca. ins 12. Jahrhundert ist aus Sicht der historischen Wissenschaft nicht nachweisbar.

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